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Informationen für Immobilienkäufer

Küstenschutzgesetz (Ley de Costas)

Wissen schützt vor Schaden! Aus gegebenem Anlass einige Informationen zum seit langem viel diskutierten spanischen Küstenschutzgesetz: Ähnlich dem deutschen Grundgesetz sieht auch die spanische Verfassung nicht nur den Schutz des Eigentums als Grundrecht vor, sondern auch in bestimmten Fällen den Vorrang des Gemeinwohls vor dem Wohl des Einzelnen. Zu diesem schützenswerten Gemeinwohl zählt der freie Zugang für alle Menschen zu den Meeresküsten.

Leider wurde dieses Recht in der Vergangenheit vor allem auf dem spanischen Festland, aber auch auf den großen Kanarischen Inseln grob missachtet - die Folgen in Form von riesigen Betonburgen an den Küsten sind Ihnen sicherlich bekannt. Seit 1988 wurde die Vorgabe der spanischen Verfassung in einem speziellen Küstenschutzgesetz konkretisiert. Danach ist ein uneingeschränktes Privateigentum im Bereich von 100 m der Küstenlinie (gemessen von der Zone, die bei der stärksten anzunehmenden Sturmflut noch von Wellen erreicht wird) nicht möglich. Selbst wenn ein Objekt innerhalb dieser Schutzzone noch vor 1988 im Grundbuch eingetragen wurde, besteht dennoch keine absolute Sicherheit, dass diese nicht entschädigungslos enteignet werden bzw. abgerissen kann, da die spanische Verfassung diese Möglichkeit seit 1978 vorsieht. In Einzelfällen kann die Küstenschutzzone auch bis zu 200 m betragen. Aus diesem Grunde bieten wir keine Immobilien an, die in dieser Schutzzone liegen. Sollten Sie am Erwerb einer Immobilie in unmittelbarer Strandnähe interessiert sein, auch wenn diese neu gebaut und im Grundbuch eingetragen sein sollte, konsultieren Sie uns. Wir können Ihnen den genauen Verlauf der gesetzlich definierten Küstenlinie von ganz La Palma zeigen, damit Sie keine böse Überraschung erleben.

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